Anlage 13B 2. DVLuftPersV
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 177
Die praktische Ausbildung muss mindestens 30 Flugstunden umfassen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss für die Ausbildung geeignet sein. Flugausbildung mit Fluglehrer (mindestens 10 Flugstunden) Flugausbildung im Alleinflug Wiederholung aller Übungen bis zur Prüfungsreife
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen in Bodennähe (Grenzschicht des Erdbodens, Turbulenzen, Windeinfluss, Hindernisse, TAS)
Flugeigenschaften mit unterschiedlichen Applikationseinrichtungen
Arbeitsflugkurve (inneres, äußeres Schieben, Überziehen, Schräglagen)
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen über
Wasser
Wald
Einweisung in Besonderheiten bei Flügen parallel zu Hindernissen, insbesondere
Hochspannungsleitungen und andere Hindernissen
Auswahl und Einschätzung von Notlandeflächen
Orientierungsflug im unmittelbaren Arbeitsgebiet
An– und Abflug zum Arbeitsfeld
Kontrollflug über dem Arbeitsfeld
Einweisung in die Applikationstechniken Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben und Wasserabwurf in Land- und Forstwirtschaft
Einhaltung der Flughöhe und –richtung
Arbeitsflüge in der Dämmerung, Flüge bei tief stehender Sonne,
Arbeitsflüge Ein- und Mehrfelderbearbeitung
Wiederholen der oben aufgeführten Übungen bis zum sicheren Beherrschen der einzelnen Übungen
Arbeitsflüge mit 50% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Stäuben, Abwurf)
Arbeitsflüge mit 100% Beladung (Streuen, Sprühen, Spritzen, Abwurf)